1 Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und Wiedergutmachung geleistet, gilt ein Beschwerdeführer nicht mehr als Opfer einer Konventionsverletzung. - Dem Beschwerdeführer, der für die erlittene Untersuchungshaft angemessen entschädigt wurde, fehlt die Opfereigenschaft.