Der Beschwerdeführer erlangte Wiedergutmachung auch für allfällige Unzulänglichkeiten des Strafverfahrens, indem das Bundesgericht seine Nichtigkeitsbeschwerde gegen die strafrechtliche Verurteilung gutgeheissen hatte und er in der Folge vom Obergericht des Kantons Zürich freigesprochen wurde. Obwohl das Bundesgericht die gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht als gegenstandslos abgeschrieben, sondern kostenfällig abgewiesen hatte, ohne dass der Beschwerdeführer sich zu den Ausführungen der Vorinstanz hatte äussern können, ist er daher nicht mehr Opfer einer Konventionsverletzung.