Recht auf ein faires Verfahren. - Der Grundsatz des fairen Verfahrens umfasst das Recht der Parteien, von sämtlichen beigebrachten Beweismitteln und eingelegten Rechtsschriften Kenntnis zu haben sowie dazu Stellung nehmen zu können. - Der Beschwerdeführer konnte anlässlich seines Revisionsbegehrens über alle Aspekte des Falles und über die Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs diskutieren. Daher verletzt es den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht, dass er keine Gelegenheit hatte, sich über die neuen Erwägungen im revidierten Urteil des Bundesgerichts zu äussern.