(Art. 3 und 9 UWG) und mit dem Schutz der Rechte anderer ein legitimes Ziel verfolgte. Fraglich ist vorliegend, ob das Verbot in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. - Anders als im früher vom Gerichtshof beurteilten Fall, kann sich der Beschwerdeführer nun frei über die Schädlichkeit von Mikrowellengeräten äussern; er ist lediglich verpflichtet, auf abweichende Meinungen hinzuweisen. Der Eingriff ist mithin notwendig in einer demokratischen Gesellschaft. Dasselbe gilt für das Verbot, den Sensenmann als Symbol zu verwenden. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren.