- Vorgenommen zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung verfolgte er ein zulässiges Ziel im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK. Als Mittelspersonen zwischen Öffentlichkeit und Gerichten haben Rechtsanwälte eine besondere Stellung im Bereich der Justiz. Es darf daher erwartet werden, dass sie zum ordnungsgemässen Gang der Justiz beitragen. - Obwohl keine strafrechtliche Verurteilung der Mitglieder des Obergerichts vorlag, unterliess es der Beschwerdeführer, seine Vorwürfe als blosse Verdachtsäusserungen zu bezeichnen.