1 Disziplinarbusse von Fr. 500.- gegen einen Rechtsanwalt wegen mehrfacher Verletzung der Berufs- und Standesregeln. Art. 10 EMRK. Freiheit der Meinungsäusserung. - Die Disziplinarbusse wurde verhängt, weil der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Luzern die Abgabe unrichtiger Behauptungen zu Handen des Bundesgerichts vorgeworfen hatte. Es liegt daher ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäusserung vor. - Der Eingriff war gesetzlich vorgesehen (Art. 12 Abs. 1 des Luzerner Anwaltsgesetzes[128]). - Vorgenommen zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung verfolgte er ein zulässiges Ziel im Sinne von Art.