- Im vorliegenden Fall war der Eingriff gesetzlich vorgesehen durch Art. 3 und Art. 11 RTVG. - Zu vergeben war nur eine einzige Radiofrequenz. Bei ihrem Entscheid erwogen die innerstaatlichen Behörden, dass in der fraglichen Region bereits mehrere Radiostationen sich spezifisch an ein jüngeres Publikum richteten. Sie verliehen deshalb die Konzession einem Mitbewerber, dessen Programm die gesamte Bevölkerung avisierte, die Ausstrahlung von Musik aus der ganzen Welt und Nachrichtensendungen in mehreren Sprachen vorsah und deshalb stärker zur Integration verschiedener gesellschaftlicher Schichten beizutragen schien.