10 Abs. 1 Satz 3 EMRK von Kriterien wie der Natur und den Zielen eines Programms oder den Ansprüchen und Wünschen einer spezifischen Hörerschaft abhängig gemacht werden, welche auch als zulässige Ziele im Sinne von Abs. 2 der Bestimmung gelten. - Die grundlegende Bedeutung, welche in einer demokratischen Gesellschaft der Meinungsäusserungsfreiheit zukommt, zeigt sich ganz besonders bei den audiovisuellen Medien. Indes verfügen die Vertragsstaaten über einen gewissen Ermessensspielraum. Art. 10 Abs. 2 EMRK. Eingriff in die Freiheit der Meinungsäusserung. - Im vorliegenden Fall war der Eingriff gesetzlich vorgesehen durch Art. 3 und Art.