Nichterteilung einer Radiokonzession an Skyradio AG. Art. 10 Abs. 1 EMRK. Freiheit der Meinungsäusserung. - Ein Konzessionssystem für Rundfunkunternehmen ist mit der EMRK vereinbar, wenn bei der Anwendung den Erfordernissen vorab von Art. 10 EMRK Rechnung getragen wird. - Die Verweigerung der Konzession stellt einen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäusserung dar, dessen Rechtfertigung an Art. 10 Abs. 2 EMRK zu messen ist. - Die Konzessionserteilung darf gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Satz 3