Schutz der Kinder zu gewährleisten -, in denen der Gesetzgeber nicht alle Umstände im Voraus genau umschreiben kann. - Im Bereich der Aufhebung der elterlichen Obhut bezweckt Art. 8 EMRK im Wesentlichen den Schutz der Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe durch Staatsorgane. Darüber hinaus begründet er jedoch auch positive Pflichten des Staates, die sich aus einer effektiven Achtung des Familienlebens ergeben; so muss der Staat, wenn eine familiäre Beziehung festsgestellt wurde, die Entwicklung dieser Beziehung grundsätzlich aktiv fördern und geeignete Massnahmen ergreifen, um die betroffenen Eltern und Kinder zusammenzuführen.