Entscheidung des Scheidungsrichters, das Kind der Beschwerdeführerin in einer spezialisierten Institution (Internat) unterzubringen. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Qualität der gesetzlichen Grundlage. - Die Unterbringung und Belassung eines Kindes im Internat stellt einen Eingriff in das Recht seiner Mutter auf Achtung ihres Familienlebens dar. Ein derartiger Eingriff verletzt Art. 8 EMRK, ausser wenn er gesetzlich vorgesehen ist, einen legitimen Zweck verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung des Letzteren notwendig erscheint. Im vorliegenden Fall war der Eingriff gesetzlich vorgesehen. - Die Worte