1 - Es steht dem Gerichtshof nicht zu, an Stelle der nationalen Behörden zu entscheiden, welche die angemessenste Politik im Bereich Familiennamen sei. Das schweizerische Recht ist, was die Wahl des Familiennames angeht, genügend flexibel. - Kein Konventionsstaat erlaubt es, als Familiennamen den Namen des einen Ehegatten und als Namen des Kindes den Namen des anderen Ehegatten zu wählen. Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Verbot der Diskriminierung. - Die schweizerische Gesetzgebung bezweckt die Einheit der Familie zu erhalten. Bei der Heirat müssen der Ehemann oder die Ehefrau ihren Namen aufgeben; dies stellt keine Diskriminierung dar.