1 - Der Beschwerdeführer, selbst Rechtsanwalt, war anwaltlich vertreten und verzichtete in Kenntnis der damit verbundenen Rechtsfolgen darauf, gegen einen Strafbefehl Einsprache zu erheben, ohne dass ein regelwidriges Verhalten der Strafverfolgungsbehörden vorgelegen hätte. Es gab auch keine Zusicherung der Staatsanwaltschaft, dass gegen den Beschwerdeführer kein anderes Verfahren hängig sei oder dass dieser nicht beurteilt würde für Tatsachen, welche von jenen, die Anlass zum Strafbefehl gegeben hatten, völlig verschieden seien. - Im Weiteren gewährleistet die Konvention kein eigentliches Recht auf Revision.