Strafverfahren im Kanton Genf. Verzicht auf die Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren. Waffengleichheit. - Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt, dass jede Partei ihre Sichtweise und ihre Beweise unter Bedingungen vortragen kann, die sie gegenüber der Gegenpartei nicht benachteiligen.