Straf- und Zivilverfahren im Kanton Basel-Stadt. Personalunion und richterliche Unabhängigkeit. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. - Ein Richter am Appellationshof hatte im erstinstanzlichen Verfahren als Instruktionsrichter an der Vorbereitung der Sache mitgewirkt. Vorliegend hatten die Verfahren in erster und zweiter Instanz jedoch verschiedene Themen, so dass der Vorwurf der Voreingenommenheit nicht begründet ist. - Ein Gerichtsschreiber des Appellationshofs hatte in derselben Funktion im Strafprozess des Beschwerdeführers mitgewirkt. Da der Gerichtsschreiber keine Entscheidungen gefällt hat, ist keine (objektive) Befangenheit ersichtlich.