Es geht letztlich um das Vertrauen der Streitbeteiligten in die Arbeitsweise der Justiz, welches u.a. auf dem Bewusstsein gründet, die Gelegenheit zur Stellungnahme zu sämtlichen Aktenstücken gehabt zu haben. - Das Recht auf Akteneinsicht bedingt nicht die Zusendung sämtlicher Aktenstücke; die Möglichkeit, die Akten beim Bundesgericht einzusehen, genügt.