- Dass die Parteien eines Gerichtsverfahrens von sämtlichen beigebrachten Beweismitteln und eingelegten Rechtsschriften Kenntnis haben sowie dazu Stellung nehmen können, ist Wesensmerkmal des fairen Verfahrens. - Im vorliegenden Fall äusserten sich Vorinstanz und Gegenpartei materiell zur staatsrechtlichen Beschwerde der Beschwerdeführer. Das Bundesgericht hat dem Antrag der Beschwerdeführer, zu diesen Äusserungen Stellung zu nehmen, nicht stattgegeben. In einer solchen Situation ist jedoch den Streitparteien die Möglichkeit zur Gegenäusserung einzuräumen. Es geht letztlich um das Vertrauen der Streitbeteiligten in die Arbeitsweise der Justiz, welches u.a.