Sie wiegen schwer und sind diffus gehalten, ohne dass der Beschwerdeführer sie als blosse Verdachtsäusserungen bezeichnet hätte. Auch wenn die Busse gegen den Beschwerdeführer als Privatperson verhängt wurde, hätte dieser als praktizierender Rechtsanwalt um die angemessene Form zur Erhebung seiner Vorwürfe wissen müssen. Angesichts des 2 Entscheidungsspielraums der Vertragsstaaten und der sorgfältigen Interessenabwägung durch die innerstaatlichen Behörden erweist sich der Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft.