Indem der Eingriff insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung diente, verfolgte er ein zulässiges Ziel im Sinne dieser Bestimmung. - Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäusserung sind eng auszulegen; ihre Notwendigkeit bedarf einer überzeugenden Begründung. - Die Vorwürfe des Beschwerdeführers betrafen angebliche Verbindungen eines nicht unmittelbar verfahrensbeteiligten Bezirksanwalts zu kriminellen Organisationen. Sie wiegen schwer und sind diffus gehalten, ohne dass der Beschwerdeführer sie als blosse Verdachtsäusserungen bezeichnet hätte.