Zudem erfolgt anders als bei ordentlichen Bussen kein Eintrag im Strafregister. Überdies ist die Bussenumwandlung in Haft nur unter einschränkenden Bedingungen möglich. Die Busse hatte somit nicht strafrechtlichen Charakter. Art. 10 Abs. 2 EMRK. Eingriff in die Freiheit der Meinungsäusserung. - Der Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers beruhte auf Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 2 des Ordnungsstrafengesetzes sowie auf Art. 328 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich, war mithin gesetzlich vorgesehen. - Indem der Eingriff insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung diente, verfolgte er ein zulässiges Ziel im Sinne dieser Bestimmung.