Ordnungsstrafe von Fr. 800.- gegen einen Rechtsanwalt wegen Verletzung des für amtliche Verhandlungen gebotenen Anstandes. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Begriff der strafrechtlichen Anklage. - Gesetzliche Bestimmungen, welche den Gerichten ermöglichen, ungebührliches Verhalten während eines Verfahrens zu sanktionieren, gewährleisten den ordnungsgemässen Verfahrensgang. Entsprechende Massnahmen sind eher disziplinarischen Charakters. Gleichwohl können Art und Schwere der angedrohten Sanktion diese als strafrechtlich erscheinen lassen. - Die verhängte Ordnungsstrafe von Fr. 800.- sowie die zulässige Höchststrafe von Fr. 1000.- erreichen die erforderliche Schwere nicht. Zudem erfolgt anders