- Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ansprüche sind zivilrechtlicher Natur und durch die schweizerische Rechtsordnung anerkannt. Nicht anders als bei den Urteilen Athanassoglou (VPB 64.136) und Balmer-Schafroth (VPB 61.103) fehlt es indes am unmittelbaren Zusammenhang zwischen diesen Rechten und dem bundesrätlichen Entscheid.