1 - Das Recht auf Zugang zu einem Gericht besteht bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, von denen mit vertretbaren Gründen behauptet wird, sie seien durch die innerstaatliche Rechtsordnung anerkannt. - Die Anwendbarkeit der Bestimmung setzt voraus, dass der Ausgang des Verfahrens für das Recht direkt und substanziell entscheidend ist; eine lose Verbindung oder entfernte Auswirkungen genügen nicht. - Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ansprüche sind zivilrechtlicher Natur und durch die schweizerische Rechtsordnung anerkannt.