Wegen verpasster Rechtsmittelfrist wurde auf seine Beschwerde gegen die Abweisung nicht eingetreten. Die hiergegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde betraf nicht den Ausgangsstreit, sondern Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere der Fristwahrung. Entsprechend wurde nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen des Beschwerdeführers entschieden.