2 - Der Präsident des Kantonsgerichts hat sieben Tage nach Einreichung des Haftentlassungsgesuchs entschieden. Diese Verfahrensdauer ist gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, seine Beschwerde persönlich zu unterschreiben. Art. 13 EMRK. Recht auf eine wirksame Beschwerde. Der Beschwerdeführer hätte Schadenersatzklage führen können. Daher ist die Rüge unzulässig, er habe sich nach seiner Freilassung nicht mehr über die Haftbedingungen beschweren können.