Der Beschwerdeführer hatte im Moment der Eröffnung des Haftbefehls Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Er hat ausserdem Einsicht in alle Akten gehabt, auf welche das Kantonsgericht seinen Entscheid stützte. Auch hat er nicht die Existenz von weiteren Akten behauptet, deren Nichtmitteilung ihn daran gehindert hätte, die Rechtmässigkeit der Haft zu bestreiten.