Obwohl nach der schwyzerischen Gesetzgebung die Staatsanwaltschaft Weisungen herausgeben und eine allgemeine Aufsicht ausüben kann, entscheidet das Verhöramt unabhängig über die Anordnung einer Untersuchungshaft im Einzelfall. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer innerhalb eines Tages dem Untersuchungsrichter vorgeführt worden und es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass das Verhöramt hinsichtlich der Untersuchungshaft Weisungen erhalten hätte. Art. 5 Abs. 4 EMRK. Beschwerderecht im Falle einer Haft. Dauer des Verfahrens. - Der Beschwerdeführer hatte im Moment der Eröffnung des Haftbefehls Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen.