Recht einer von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffenen Person, unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt zu werden. - Die zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigte Person im Sinne dieser Bestimmung ist nicht mit dem Richter identisch. Jedoch muss sie der verhafteten Person gleichwertige Garantien bieten. - Obwohl nach der schwyzerischen Gesetzgebung die Staatsanwaltschaft Weisungen herausgeben und eine allgemeine Aufsicht ausüben kann, entscheidet das Verhöramt unabhängig über die Anordnung einer Untersuchungshaft im Einzelfall.