Allgemeine Bedingungen und richterliche Prüfung der Untersuchungshaft. Strafverfahren im Kanton Schwyz. Art. 3 EMRK. Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die Haftbedingungen des Beschwerdeführers (zu kleines Bett, zu dünne Decken, Mangel an Licht, Lektüre, ausgewogener Ernährung und spezialisierter medizinischer Behandlung) erreichen nicht die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Art. 5 Abs. 3 EMRK. Recht einer von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffenen Person, unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt zu werden.