1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 Bst. b EMRK. Recht auf Vorbereitung der Verteidigung. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles waren die sieben Monate, die dem amtlichen Verteidiger zur Vorbereitung der Appellationsverhandlung gewährt wurden, ausreichend. Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK. Recht auf unentgeltliche Verteidigung. Diese Bestimmungen verpflichten die zuständigen staatlichen Behörden nur dann einzugreifen, wenn das Versagen des amtlichen Verteidigers offenkundig ist oder wenn sie auf andere Weise genügend darüber informiert werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 6 Abs. 2 EMRK. Unschuldsvermutung. Wenn er sich über die Untersuchungshaft