Strafverfahren wegen verschiedener Vermögensdelikte. Untersuchungshaft während des Appellationsverfahrens. Abweisung eines Antrags auf Vertagung der Gerichtsverhandlung. Art. 5 Abs. 1 EMRK. Recht auf Freiheit und Sicherheit. Auf eine Person, die in erster Instanz verurteilt wurde, ist unabhängig von einer allfälligen dem Urteil vorangegangenen Haft Art. 5 Abs. 1 Bst. a EMRK anwendbar. Danach ist ein Freiheitsentzug «nach Verurteilung» zulässig. Diese Wendung kann nicht auf den Fall einer definitiven Verurteilung beschränkt werden, unabhängig von den den Betroffenen noch offenstehenden Rechtsmittel. Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit