Lebensumstände und Hygiene sowie die medizinische Versorgung zu Hause unzureichend waren. Sie wurde nicht in der geschlossenen Abteilung untergebracht, verfügte über Bewegungsfreiheit und konnte Kontakte mit der Aussenwelt pflegen. Nicht nur waren die Wirkungen der Massnahme kaum spürbar, sondern die Beschwerdeführerin stimmte in der Folge der Unterbringung zu. Die behördlich angeordnete Einweisung kam damit nicht einer Freiheitsentziehung gleich.