1 - Die Bestimmung ist nicht anwendbar auf blosse Beschränkungen des Rechts sich frei zu bewegen, welche Gegenstand von Art. 2 Prot. Nr. 4 zur EMRK bilden. - Ob eine Freiheitsentziehung vorliegt, bestimmt sich auf Grund der spezifischen Situation, in welcher sich die betroffene Person befindet. Zu berücksichtigen sind namentlich Art, Dauer, Wirkung und Umsetzung der fraglichen Massnahme. Von der Freiheitsbeschränkung unterscheidet sich die Freiheitsentziehung bloss in Grad oder Intensität, nicht im Wesen. - Die Einweisung der Beschwerdeführerin in ein Pflegeheim erfolgte, weil Lebensumstände und Hygiene sowie die medizinische