Die gleichwohl erfolgte Ausstrahlung des Filmbeitrags ohne Ton, unter Einblendung zweier Zensurscheren und mit dem Hinweis, dass die W. das Ausstrahlungsverbot erwirkt habe, erweckte den unzutreffenden Eindruck, bei «C-S» gebe es etwas zu verbergen. Die Berechnung der Höhe des Schadens der W., zu dessen Ersatz die Beschwerdeführerin verurteilt wurde, erfolgte auf Grund nicht beanstandeter Expertengutachten. Der Eingriff erweist sich demnach als zum Schutze der Rechte anderer notwendig in einer demokratischen Gesellschaft.