Das deswegen erwirkte richterliche Ausstrahlungsverbot ist nicht zu beanstanden, weil die Beschwerdeführerin den Beitrag auch ohne spezifischen Bezug auf «C-S» oder aber unter Nennung sämtlicher gleichartiger Schmerzmittel hätte senden können. Im Weiteren diente das Verbot, die richterliche Anordnung zu kommentieren, einzig der Gewährleistung von deren Wirksamkeit. Die gleichwohl erfolgte Ausstrahlung des Filmbeitrags ohne Ton, unter Einblendung zweier Zensurscheren und mit dem Hinweis, dass die W. das Ausstrahlungsverbot erwirkt habe, erweckte den unzutreffenden Eindruck, bei «C-S» gebe es etwas zu verbergen.