- Es besteht ein allgemeines Interesse an der Diskussion über die öffentliche Gesundheit, insbesondere über die Nebenwirkungen von Medikamenten. Indem die Beschwerdeführerin aus einer Gruppe gleichartiger Schmerzmittel das «C-S» der Herstellerin W. exemplarisch herausgriff, entstand der Eindruck, «C-S» berge besondere, den übrigen gleichartigen Schmerzmitteln nicht eigene Risiken. Das deswegen erwirkte richterliche Ausstrahlungsverbot ist nicht zu beanstanden, weil die Beschwerdeführerin den Beitrag auch ohne spezifischen Bezug auf «C-S» oder aber unter Nennung sämtlicher gleichartiger Schmerzmittel hätte senden können.