Geschlecht hält vor Art. 14 EMRK einzig stand, wenn sehr schwer wiegende Gründe vorliegen. - Der Eingriff in die Religionsfreiheit der Beschwerdeführerin bezweckte die Sicherstellung der konfessionellen Neutralität des Unterrichts an einer staatlichen Grundschule. Er hätte in gleicher Weise auch gegenüber einem Mann angeordnet worden können, der unter 2 denselben Umständen ostentativ das Symbol einer anderen religiösen Gemeinschaft getragen hätte. Es handelt sich daher nicht um eine Ungleichbehandlung gestützt auf das Geschlecht.