Beeinträchtigung der religiösen Gefühle der Schülerinnen und Schüler der Beschwerdeführerin, der übrigen Schülerinnen und Schüler an der Schule sowie der Eltern zu berücksichtigen. Dazu kommt die Beeinträchtigung des Grundsatzes der konfessionellen Neutralität der Schule. - Die Beschwerdeführerin hat bereits vor ihrer Konvertierung zum Islam länger als ein Jahr an der gleichen Schule als Lehrerin gewirkt. Sie unterrichtet Kinder im Alter von vier bis acht Jahren, welche erfahrungsgemäss viele Fragen stellen und zudem leichter beeinflussbar sind als ältere Kinder. - Schliesslich wird den Frauen das Tragen des Kopftuchs durch eine