Verbot für eine Lehrerin, während des Unterrichts das islamische Kopftuch zu tragen. Art. 9 Abs. 2 EMRK. Eingriff in die Religionsfreiheit. - Der Eingriff beruht auf einer hinreichend genauen, zugänglichen gesetzlichen Grundlage und verfolgt ein zulässiges Ziel im Sinne dieser Bestimmung. - Bei der Frage, ob der Eingriff notwendig ist in einer demokratischen Gesellschaft, ist zu berücksichtigen, dass er die Beschwerdeführerin einzig im Rahmen der Ausübung der Lehrtätigkeit betrifft; ebenso ist die mögliche Beeinträchtigung der religiösen Gefühle der Schülerinnen und Schüler der Beschwerdeführerin, der übrigen Schülerinnen und Schüler an der Schule sowie der Eltern zu berücksichtigen.