- Im früheren Aufenthaltsstaat Belgien waren zudem mit demselben Ziel ergriffene strenge Kontrollmassnahmen erfolglos geblieben. Weiter in Betracht zu ziehen sind das vom Beschwerdeführer in der Schweiz eingereichte Asylgesuch und die Schwierigkeit für einen Drittstaat, die politische Situation in Algerien zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind ferner die Umstände, unter welchen der Beschwerdeführer Algerien verlassen hatte, die Verurteilungen in Algerien und Belgien wegen seiner Aktivitäten zugunsten der FIS, seiner Einreise, seines Aufenthalts sowie seines Verhaltens in der Schweiz.