- Nicht erfasst sind hingegen Handlungsweisen, welche zur Hauptsache die Verbreitung von politischer Propaganda bezwecken; demzufolge bildet die Beschlagnahme entsprechend eingesetzter Kommunikationsmittel keinen Eingriff in die Religionsfreiheit. Art. 10 Abs. 2 EMRK. Eingriff in die Freiheit der Meinungsäusserung. - Der Eingriff beruhte auf Art. 102 Ziff. 8 und 10 aBV, war mithin gesetzlich vorgesehen. - Der Eingriff verfolgte ein zulässiges Ziel im Sinne dieser Bestimmung: Er sollte den Beschwerdeführer daran hindern, auf internationaler Ebene seine Propagandapolitik fortzuführen. - Im früheren Aufenthaltsstaat Belgien waren zudem mit demselben Ziel ergriffene strenge