Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, die Staatsangehörigkeit der Betroffenen, deren familiäre Situation, Hinweise zur Effektivität des Familienlebens, das Wissen des Ehegatten um die Straftat im Zeitpunkt der Eheschliessung sowie allfällige Kinder. Darüber hinaus sind die Schwierigkeiten zu beachten, die dem Ehegatten im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen erwachsen können. - Im vorliegenden Fall wiegt die Straftat zwar schwer. Sie liegt aber bereits mehr als sechs Jahre zurück, und dem Beschwerdeführer wurde im Strafvollzug gute Führung bescheinigt; er wurde bedingt entlassen und arbeitete bis zum Verlassen der Schweiz mit Möglichkeit der Weiterbeschäftigung als Gärtner und Elektriker.