1 - Der Eingriff beruhte auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 17[142] Abs. 2 ANAG) und wurde «zur Verhütung von Straftaten» angeordnet. - Während des Strafvollzuges verstiess der Beschwerdeführer gegen das Betäubungsmittelgesetz. Da die innerstaatlichen Behörden seine kriminelle Energie als sehr hoch einstuften, er während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt ohne Probleme in seinen Heimatstaat zurückkehren konnte und er eine Invalidenrente infolge eines Arbeitsunfalls bezieht, die ihm nach der Rückkehr in sein Heimatland weiter ausgerichtet werden wird, war der Eingriff verhältnismässig.