Im vorliegenden Fall würde ein solches Besuchsrecht einerseits zu erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten führen. Anderseits ermöglichen die Schweizer Behörden den Beschwerdeführerinnnen, ihren Ehemann und Vater regelmässig im Gefängnis zu besuchen und telefonisch und schriftlich mit ihm Kontakt aufzunehmen. Dazu wird er voraussichtlich im November 2002 aus der Haft entlassen. Die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Ausweisung aus der Schweiz sind demnach nicht übermässig.