1 - Wird die Haft in einem Gefängnis vollzogen, welches in grosser Entfernung von der Familie des Inhaftierten gelegen ist, und werden dadurch Besuche von Familienangehörigen erheblich erschwert oder gar unmöglich, kann in Ausnahmefällen ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegen, weil die Möglichkeit solcher Besuche einen wesentlichen Aspekt der Ausübung dieses Rechts darstellt. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Verhältnismässigkeit des Eingriffs. Im vorliegenden Fall würde ein solches Besuchsrecht einerseits zu erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten führen.