Ausweisung der Ehefrau und des Kindes eines Inhaftierten, womit jenen verunmöglicht wurde, diesen im Gefängnis zu besuchen. Art. 8 Abs. 1 EMRK. Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. - Die Bestimmung umfasst kein Recht des Inhaftierten auf Wahl des Ortes der Strafverbüssung.