1 - Die Bestimmung umfasst das Recht eines Elternteils auf geeignete Massnahmen zur Zusammenführung mit seinem Kind und die Verpflichtung der nationalen Behörden, solche zu ergreifen. - Der Umstand, dass ein Staat ein Kind zwingt, mit seinem Vater die Familienbande aufrechtzuerhalten, stellt einen Eingriff in das Recht des Kindes auf Achtung seines Privatlebens dar. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. - Der Eingriff beruhte auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage im waadtländischen Zivilprozessrecht. Er verfolgte einen zulässigen Zweck, indem er dazu diente, den für die ausgeglichene Entwicklung