Überwachung einer Versicherten durch Privatdetektive einer Versicherungsgesellschaft, welche Zweifel an den behaupteten körperlichen Beschwerden hat. Art. 8 EMRK. Recht auf Achtung des Privatlebens. - Die Bestimmung enthält in erster Linie Abwehransprüche gegen staatliche Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privatlebens. Gleichwohl kann für dessen wirksamen Schutz auch die Ergreifung positiver Massnahmen selbst geboten sein. - Der Beschwerdeführerin standen gegen die Beeinträchtigungen ihres Privatlebens Rechtsbehelfe zivil- und strafrechtlicher Natur zur Verfügung. Sie erhob gegen die Versicherungsgesellschaft eine