Angesichts der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde und des Fehlens jeglichen öffentlichen Interesses an einer öffentlichen Verhandlung hält der Verzicht darauf sowie auf die öffentliche Urteilsverkündung vor Art. 6 Abs. 1 EMRK stand. Art. 13 EMRK. Recht auf eine wirksame Beschwerde. Die Anforderungen gemäss Art. 13 EMRK treten hinter die strengeren von Art. 6 Abs. 1 EMRK zurück. Soweit der Gerichtshof Rügen bereits im Lichte der letzteren Bestimmung geprüft hat, erübrigt sich eine erneute Überprüfung. Art. 1 Prot. Nr. 1 EMRK. Schutz des Eigentums. Die Schweiz hat das Zusatzprotokoll zur EMRK nicht ratifiziert. Die Beschwerde wegen Verletzung dessen