1 EMRK nicht. - Der Gerichtshof hat sich nicht mit Fehlern tatsächlicher oder rechtlicher Natur auseinanderzusetzen, welche den innerstaatlichen Instanzen unterlaufen sein sollen, ausser es hätten sich daraus Verletzungen der in der Konvention und ihren Zusatzprotokollen gewährleisteten Rechte und Grundfreiheiten ergeben. Vorliegend fehlen Hinweise, dass das innerstaatliche Verfahren nicht fair gewesen ist. - Die Beschwerdeführerin ist vor den unteren Instanzen in den Genuss öffentlicher Verhandlungen gekommen. Vor Bundesgericht hat sie keinen entsprechenden Antrag gestellt. Angesichts der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde und des Fehlens jeglichen öffentlichen